Besteuerung Wohnrecht
Besteuerung Wohnrecht
Besteuerung Wohnrecht
Die Steuerpflichtige verfügt seit 1997 über ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht an einer Liegenschaft, die sich im Eigentum ihrer beiden Kinder befindet. Die KStV GE veranlagte sie für die Steuerperiode 2016 sowohl zur Vermögenssteuer auf die Liegenschaft als auch zur Liegenschaftssteuer im Zusammenhang mit der Wohnung. Die von ihr dagegen eingeleiteten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.
Streitig ist vorliegend die steuerliche Behandlung einer Liegenschaft mit Wohnrecht im Hinblick auf die Vermögenssteuer sowie die kantonale Liegenschaftssteuer.
Die Vermögenssteuer ist durch das StHG (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 13 bis 14a StHG) harmonisiert. Grundsätzlich wird das Vermögen dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Gemäss Art. 13 Abs. 2 StHG wird jedoch das Vermögen, an dem ein Nutzniessungsrecht besteht, dem Nutzniesser zugerechnet. Diese Regelung findet sich auch im Genfer Steuergesetz (Art. 48 LIPP).
In der Lehre wird allgemein anerkannt, dass die Regelung von Art. 13 Abs. 2 StHG auch auf Rechtsverhältnisse Anwendung findet, die einem Nutzniessungsrecht ähneln, insbesondere auf sogenannte faktische Nutzniessungen. Gleichzeitig wird jedoch hervorgehoben, dass die Anerkennung eines solchen vergleichbaren Verhältnisses mit Zurückhaltung erfolgen sollte (E. 5.1).
Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die Regelung von Art. 13 Abs. 2 StHG bzw. Art. 48 LIPP auch auf das Wohnrecht anwendbar sei. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass das Wohnrecht der Nutzniessung ähnlich sei, der Eigenmietwert gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ebenfalls dem Wohnrechtsberechtigten zugerechnet werde und insbesondere, dass diese Praxis auch in anderen Kantonen Anwendung finde. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Steuerlücke vorliege, da das StHG keine ausdrückliche Regelung zur steuerlichen Vermögenszurechnung von...
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