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pflichtgemässes Ermessen

Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichtig ist

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine ermessensweise Veranlagung ist nur dann nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst.
iusNet SR 07.12.2018

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