Versicherte, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen, können eine Barauszahlung ihrer beruflichen Vorsorge verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Barauszahlung wird dann privilegiert besteuert, wobei die Veranlagungspraxis nicht leichthin eine selbständige Erwerbstätigkeit verneinen sollte.
Im Kanton Aargau gelangt die privilegierte Vermögensbesteuerung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei Wohnräumen nur zur Anwendung, wenn und soweit diese unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Das BGr stellt fest, dass keine Umstrukturierung vorliegt, weil kein (Teil-)Betrieb im steuerrechtlichen Sinne auf die übernehmende D AG übertragen worden ist. Ein einzelnes Aktivum vermag den Tatbestand nicht zu begründen. Die blosse Verwaltung und/oder der Handel mit Liegenschaften genügen im Normalfall dem Betriebserfordernis nicht.