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Rechtsfrage

Anpassung des Lohnausweises ist kein Revisionsgrund

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Revision kann nicht dazu dienen, angebliche Fehler bei Anwendung und/oder Auslegung des massgebenden Rechts zu korrigieren. Entsprechend ist die Revision ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person als Revisionsgrund nur vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
iusNet StR 24.02.2020

Weiterleitung unrichtiger Information im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens

Éclairages
Direkte Steuern
Es ist nach bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht Zweck der Amtshilfe die Klärung materiellrechtlicher Fragen. Aus dem Protokolls zum DBA CH-DE ergibt sich jedoch, dass die ESTV verpflichtet ist, der empfangenden Stelle bzw. der ausländischen Steuerbehörde mitzuteilen, sollte sich herausstellen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden.
Daniel Holenstein
iusNet StR 27.11.2019

Voraussichtliche Erheblichkeit von unrichtigen Informationen.

Jurisprudence
Direkte Steuern
Es ist nach bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht Zweck der Amtshilfe die Klärung materiellrechtlicher Fragen. Aus dem Protokolls zum DBA CH-DE ergibt sich jedoch, dass die ESTV verpflichtet ist, der empfangenden Stelle bzw. der ausländischen Steuerbehörde mitzuteilen, sollte sich herausstellen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden.
iusNet StR 25.11.2019

Umkehr der Beweislast bei Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 08.03.2019

Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Amtshilfeverfahren

Jurisprudence
Internationales Steuerrecht
Der Beschwerdeführer beanstandete die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht, wonach keine Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Altersschwäche oder Altersdemenz auszugehen ist. Es liegt deshalb kein besonders bedeutender Fall i.S. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein.
iusNet StR 22.01.2019