Umkehr der Beweislast bei Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen
Umkehr der Beweislast bei Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen
Umkehr der Beweislast bei Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen
Die Eheleute mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kt AG reichten trotz Mahnung ihre Steuererklärung 2014 nicht ein. Der Ehemann ist im Baugewerbe tätig und wird für steuerliche Zwecke vom Kanton Aargau als gewerbsmässiger Grundstückhändler geführt. Die StK AG nahm eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor indem sie von einem Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von CHF 200'000.-- ausging.
Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und reichten die Steuererklärung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes nach. Nach Beanstandungen der Steuerkommission gaben sie insgesamt drei weitere Versionen der Bilanz und Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2014 (mit jeweils unterschiedlichen Gesamtverlusten) zu den Akten. Die StK kam zum Schluss, die Buchhaltung sei auch weiterhin nicht verlässlich.
Das SVGr Kt AG wies den Rekurs der Pflichtigen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VGr AG teilweise gutgeheissen. Unter Aufrechnung von "rund 50 Prozent des aufgrund der vorgelegten, mangelhaften Buchhaltung ermittelten Jahresgewinns" müsse von einem Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 160...
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