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reduzierter Satz

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Mehrwertsteuer

A-2691/2022

Die ESTV erteilte eine Auskunft, dass die durch den Steuerpflichtigen vertriebenen Produkte dem reduzierten Satz von derzeit 2.4% unterliegen. Im Rahmen einer MWST-Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die Umsätze zum Normalsatz abzurechnen gewesen wären und setzte eine entspre-chende Steuernachforderung fest. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Vertrauensschutz Anwendung findet und die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
iusNet StR 24.01.2023