Für das Bundesgericht ist es ausreichen, wenn die Vorinstanz aufgrund der Gesamtheit der vorgetragenen Sachverhaltsaspekte zur Überzeugung gelangt, dass die Übertragung einer Beteiligung an eine vom Beschwerdeführer gehaltene Gesellschaft treuhänderisch erfolgte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten weder gesamthaft noch einzeln die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen.