Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus fiktivem Darlehen
Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus fiktivem Darlehen
Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus fiktivem Darlehen
Die StV GR veranlagte A für die Steuerperioden 2003 und 2004. Während das steuerbare Einkommen 2004 auf null veranlagt wurde, rechnete sie im Steuerjahr 2003 eine verdeckte Gewinnausschüttung auf, korrigierte den Zinsaufwand und rechnete Einkommen aus einem Zusammenarbeitsvertrag mit D auf. Diese Veranlagung erfolgte basierend auf einem Bericht der ESTV, welcher ein Darlehen einer FL Anstalt C an A, zu dem kein schriftlicher Vertrag vorlag, untersucht hatte. Die ESTV kam zum Schluss, dass A. in den Jahren 2003 bis 2008 in grossem Umfange steuerbare Einkünfte und Vermögen nicht deklariert hatte.
A erhob gegen die Einspracheentscheide Beschwerde an das VGr GR und machte in prozessualer Hinsicht geltend, dass das Veranlagungsverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im beantragten Steuerstrafverfahren zu sistieren sei. Materiell-rechtlich seien die Einspracheentscheide aufzuheben und von Aufrechnungen abzusehen.
Hinsichtlich der prozessualen Rügen stellte das BGr fest, dass bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderandlungen eine Untersuchung der ASU angehoben werden kann (E. 2.1.1; Art. 190 DBG). Die Untersuchungsmassnahmen richten sich nach den Art. 19...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.