Der Beschwerdeführer hatte die Aufrechnung von geldwerten Leistungen seiner 100%-Beteiligung bestritten. Dabei beurteilt das Bundesgericht einerseits die Beweislastverteilung, andererseits würdigt es die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pauschale im Sinne eines genehmigten Spesenreglements, ist das Kantonale Steueramt am Wohnsitz den Steuerpflichtigen daran gebunden.
An Arbeitnehmer ausgerichtete Pauschalspesen können sich auch ohne Spesenreglement als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren. Das gilt jedoch nicht in jedem Fall. Das BGr unterscheidet zwischen nahestehenden und nicht nahestehenden Arbeitnehmern.