Die Steuerbehörden müssen den Beweis erbringen, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht und keine oder eine ungenügende Gegenleistung erhalten hat. Wenn die von der Steuerbehörde gesammelten Beweise genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses liefern, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner gegenteiligen Behauptungen zu beweisen.