Beweislast bei der Annahme einer geldwerten Leistung
Beweislast bei der Annahme einer geldwerten Leistung
Beweislast bei der Annahme einer geldwerten Leistung
Die A AG hat ihren Sitz in Ecublens. Sie erbringt unter anderem Dienstleistungen. B war bis Ende Mai 2007 der einzige Aktionär und blieb bis Juni 2007 ihr Verwaltungsrat. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 wies die A AG einen steuerbaren Gewinn von CHF 9'002 und ein steuerbares Kapital von CHF 317'628 aus.
Mit Veranlagungsverfügung vom 16. November 2010 setzte die KStV den steuerbaren Reingewinn auf CHF 200'100 und das steuerbare Kapital auf CHF 317'000 fest. Insbesondere der gesamte Aufwandsposten "Honorare und diverse Kosten" wurden dem steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Es handelte sich um Honorare, die an die Firma C AG mit Sitz an derselben Adresse wie die A AG gezahlt wurden. Ihr Geschäftsführer war ebenfalls B. Die Details des Kontos "Honorare und diverse Kosten" wiesen unter anderem die Zahlung von CHF 155'059 am 1. Juni 2007 an die C AG aus.
Nach einem bis zur letzten kantonalen Instanz geführten Verfahren beantragt die KSTV beim BGr, das Urteil des KGr sei aufzuheben und die Aufrechnung von CHF 155'059 zum steuerbaren Gewinn der A AG sei zu bestätigen. Die KStV wirft dem KGr im Wesentlichen vor, unter Verletzung der
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