Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine Ausfuhrveranlagung zu Recht widerrufen hat. Entscheidend dabei ist, ob das Ausfuhrverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen wurde. Die Richter in St. Gallen kommen zum Schluss, dass eine inkorrekte Angabe des Exporteurs zum Widerruf einer Ausfuhrveranlagung berechtigt.