iusNet

Steuerrecht > Rechtsprechung > Bund > Mehrwertsteuer > Gefälschte Rechnungen und Undurchsichtige Lieferströme

Gefälschte Rechnungen und undurchsichtige Lieferströme

Gefälschte Rechnungen und undurchsichtige Lieferströme

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

Gefälschte Rechnungen und undurchsichtige Lieferströme

2C_302/2021

Die C AG (mittlerweile in Liquidation) bezweckte unter anderem den Import und Export von sowie den Grosshandel mit Getränken, Lebensmitteln sowie Waren im Haushaltsbereich. B war seit Gründung der Gesellschaft am 19. September 2015 kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats.  Die A GmbH bezweckt insbesondere den Handel mit Lebensmitteln und Getränken aller Art. B ist seit Gründung per 2015 Vorsitzender der Geschäftsführung und seit April 2018 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. 

Von Juli 2015 bis August 2017 wurden Saucen der Marke "Heinz" sowie Bier der Marke "Corona" im Namen verschiedener Unternehmen (u.a. der C AG und der A GmbH) in die Schweiz importiert.  Am 22. Juli 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung eine Strafuntersuchung gegen B. Am gleichen Tag wurde auch gegen die A GmbH eine Strafuntersuchung eröffnet.  Am 21. Februar 2019 teilte die Zollkreisdirektion B mit, dass sie beabsichtige, Abgaben in Höhe von CHF 415'988.45 bei ihm nachzufordern. Das Schreiben wurde nicht abgeholt. 

Am 16. April 2020 eröffnete die OZD das Schlussprotokoll der Strafuntersuchung gegenüber B. Sie warf ihm insbesondere vor, aufgrund von gefälschten Rechnungen und den darauf enthaltenen unzutreffenden Ursprungserklärungen sowie mittels Aufteilung der für einen einzigen Empfänger bestimmten Sendungen auf verschiedene Empfänger die zollfreie Einfuhr erwirkt und dadurch Zollabgaben sowie Mehrwertsteuern hinterzogen und dadurch eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Verwaltungsstrafgesetzgebung begangen zu haben.  

Eine von B gegen die Nachleistungsverfügung erhobene Beschwerde wies das BVGr mit Urteil vom 23. Februar 2021 ab. B erhob Beschwerde beim BGr und beantragt die Aufhebung des Urteils des BVGr. 

Vorliegend ging das BVGr davon aus, dass der Beschwerdeführer sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft habe, indem er Waren bei der Einfuhr zu Unrecht zu Präferenzsätzen verzollt habe. Konkret hätten die C AG und die A GmbH für die streitbetroffenen Einfuhren keine gültigen Ursprungszeugnisse beigebracht. Aufgrund der Umstände habe die ZKD allerdings berechtigterweise Zweifel an der Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung gehegt und diese deshalb einer Prüfung durch die zuständigen mexikanischen bzw. deutschen Behörden unterziehen lassen. Die deutsche Behörde teilte mit, dass die Rechnungen nie ausgestellt wurden und auch die darauf befindlichen Ursprungserklärungen weder erstellt noch unterschrieben waren. In Bezug auf die Rechnungen aus Mexiko hat die zuständige Behörde teilweise ebenfalls festgehalten, dass keine Rechnungen ausgestellt wurden, weshalb die Echtheit nicht bestätigt werden könne. Das BVGr war demnach der Meinung, dass die OZD für die Verzollung sämtlicher betroffenen Einfuhren den Normalansatz zugrunde legen durfte. 

B rügt nun, das BVGr habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie nicht sämtliche Erklärungen auf der Rechnung durch den Ausfuhrstaat überprüfen liess. Inhaltlich beanstandet B damit die vorinstanzliche Feststellung, dass auch bezüglich der von den mexikanischen bzw. deutschen Behörden nicht überprüften Rechnungen kein gültiger Ursprungsnachweis vorliege. Das BGr kommt zum Ergebnis, dass die Rüge unbegründet ist. Die ZKD hatte eine sehr grosse Zahl von Einfuhren mit überschaubarem Warenwert zu überprüfen. Gegenstand dieser Einfuhren bildeten immer dieselben Produkte (Bier und Gewürzsauce), die überdies gemäss den von B beigebrachten Dokumenten über ähnliche Lieferketten beschafft worden sind. Bei dieser Sachlage ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die EZV den zuständigen Behörden Mexikos und Deutschlands nur eine (repräsentative) Stichprobe der eingereichten Ursprungserklärungen zur Prüfung unterbreitet hat. Aus dem Umstand, dass sie für keine der unterbreiteten Rechnungen eine Bestätigung der Echtheit erhalten hat, durfte sie willkürfrei schliessen, dass es sich mit den anderen inhaltlich und formal gleich gestalteten Rechnungen nicht anders verhält. B substanziiert nicht, dass die Fälle unterschiedlich gelagert sind. Das BGr bestätigt deshalb, dass für sämtliche streitbetroffenen Einfuhren tatsächlich keine gültigen Ursprungsnachweise vorliegen. Da es rechtlich für die zu beurteilenden Fragen nicht darauf ankommt, ob die Rechnungen mit den Ursprungserklärungen gefälscht sind, geht es auf das diesbezügliche Vorbringen von B nicht weiter ein (E. 5.1).

In rechtlicher Hinsicht beanstandet B, dass es selbst bei einer allfälligen Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Ursprungserklärungen nicht angeht, Abgaben nachzubelasten. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Präferenzbehandlung der vorliegend eingeführten Waren von einem gültigen Ursprungsnachweis abhing. Nachdem B nicht darzulegen vermag, dass solche Ursprungsnachweise hier vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass das BVGr davon ausgegangen ist, dass Waren bei der Einfuhr fahrlässig oder vorsätzlich unrichtig angemeldet worden sind (E. 5.2).

Schliesslich argumentiert B, das KGr SZ habe in einem Strafurteil unmissverständlich festgehalten, dass er nicht Geschäftsführer der C AG gewesen ist. Entsprechend sei er auch nicht Schuldner allfälliger Zollgebühren und Verzugszinsen. Diesbezüglich führt das BGer aus, dass die vom KGr SZ geprüfte strafrechtliche Frage, ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt ist, von der zollrechtlichen Beurteilung der Abgabepflicht zu unterscheiden ist. Das BVGr hat für das BGr verbindlich festgestellt, dass B zumindest faktisches Organ der C AG gewesen ist und als solches einen Teil der streitbetroffenen Einfuhren veranlasst hat. Weitere Einfuhren hat B in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A GmbH veranlasst. Damit ist gemäss BGr offensichtlich, dass B mit Blick auf die streitbetroffenen Einfuhren zu den Zollschuldnern gehört (E. 5.3).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

iusNet StR 26.07.2021