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Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

Vorsätzliche oder fahrlässige falsche Deklaration von Dividenden

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Die vom Parlament beschlossene Änderung des VStG trat rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist eine Anwendung von Art. 23 Abs. 2 VStG jedoch nur für Ansprüche möglich, die ab dem 1. Januar 2014 entstehen und wenn der Anspruch auf Erstattung der Steuer noch nicht endgültig entschieden wurde (Artikel 70d VStG).
iusNet StR 21.01.2020