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Untermietverträge

Vermietung von unbeweglichem Vermögen unter Marktmiete

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Differenz, die zwischen tatsächlich vereinnahmtem und höherem Mietzins, der hätte erzielt werden können, darf dem Vermieter grundsätzlich nicht aufgerechnet werden. Die Besteuerung des höheren Mietwerts setzt voraus, dass das Objekt dem Steuerpflichtigen „für den Eigengebrauch zur Verfügung steht“. Dies war vorliegend wegen der bestehenden Untermietverträge zu verneinen, da diese den faktischen und rechtlichen Zugriff der Vermieterin auf das Mietobjekt stark beschränkten.
iusNet StR 27.04.2020