Es ist strittig, ob Ursprungserklärungen auf Rechnungen noch nachträglich abgegeben werden können und, gegebenenfalls, nach welchem Zeitlauf die Erhebung einer Nachleistung infolge unrechtmässiger Präferenzabfertigung vorliegend zulässig ist. Das Bundesgericht bestätigt die nachträgliche Ausfertigung von Ursprungserklärungen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.