Streitig ist, ob die Steuerpflichtige für die Vermietung des Wohnhauses rechtsgenüglich optiert hat, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Nach dem damals geltenden Recht (2010 – 2014) war für die Anerkennung der Option ein «offener Ausweis» der Steuer (Bestand und Höhe) unerlässlich. Das BGr anerkannte zwar, dass der Buchhaltung Hinweise für die tatsächliche Verbuchung von Mieterträgen und der Entrichtung der Mehrwertsteuer entnommen werden kann. Es lag aber keine rechtsgenügliche Option vor. Die Beschwerde wurde abgewiesen.