Optierung bei Vermietungen
Optierung bei Vermietungen
Optierung bei Vermietungen
Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2009 mehrwertsteuerlich registriert und rechnet nach der effektiven Methode bzw. nach vereinbarten Entgelten ab. Nachdem die ESTV anfänglich den jeweiligen Vorsteuerüberschuss an die Steuerpflichtige vergütet hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 auf, das detaillierte Umsatz- und Vorsteuerjournal für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2013 vorzulegen. Im Rahmen verschiedener Korrespondenzen teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft vermietet sei. Weiter gab sie bekannt, dass die elektronischen Buchhaltungsunterlagen gelöscht und die Belege irrtümlich vernichtet worden seien. Am 14. November 2014 kündigte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle an, zu welcher es aber nicht kam, nachdem das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen wegen Krankheit und Landesabwesenheit verhindert war. Mit Einschätzungsmitteilung forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2010 bis 2014 Vorsteuern nebst Verzugszins zurück.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache bei der ESTV. Das BVGr wies eine Beschwerde...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.