A hatte der C AG eigene Aktien verkauft. Da diese nicht innert Frist weiterverkauft wurden, löste dies die VSt aus. Das BGer hatte zu beurteilen, ob A das aus dem Verkauf der eigenen Aktien resultierende Einkommen fahrlässig in seiner Steuererklärung nicht deklariert und somit seinen Rückerstattungsanspruch bei der Verrechnungssteuer verwirkt hatte.