Nach Schätzungspraxis und Rechtsprechung kann ein Verkehrswert nicht nur bestimmt werden kann, wenn das infrage stehende Objekt (oder ähnliche Objekte) kürzlich veräussert wurde. Es genügt vielmehr, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen, wobei das BGr mehrfach festgestellt hat, dass an diese Voraussetzungen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.