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Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Législation
Verrechnungssteuer
Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird ab dem 1. Januar 2023 erweitert. Demnach wird das Meldeverfahren im nationalen Konzernverhältnis nun für Beteiligungen von 10% (bisher 20%) oder mehr und für alle juristischen Personen, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten, zulässig sein. Zudem wird die im internationalen Verhältnis erforderliche Bewilligung (Grundgesuch) zur Anwendung des Meldeverfahrens neu fünf Jahre und nicht mehr drei Jahre gültig sein.
iusNet StR 24.01.2023

Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Direkte Steuern
Liegt objektiv eine Widerhandlung gegen das VStG vor, verjährt die Nachforderung der Verrechnungssteuer nicht, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung noch nicht verjährt sind. Hat die Gesellschaft der ESTV keine Jahresrechnung eingereicht, beginnt die Vollstreckungsverjährungsfrist von sieben Jahren 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Sie steht ab dem Tag still, an dem die ESTV den Nachleistungsentscheid verkündet hat, gegen den die Gesellschaft Einsprache bzw. Beschwerde erhoben hat.
iusNet StR 28.03.2022

Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration der Dividende

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Nichtdeklaration einer Dividende in der Steuererklärung kann zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs führen. Die Verwirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die Nichtdeklaration fahrlässig erfolgte und durch den Steuerpflichtigen oder die Veranlagungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert wird. Vorliegend hatte somit das BGr zu beurteilen, ob die Nichtdeklaration fahrlässig oder eventualvorsätzlich erfolgte.
iusNet StR 25.10.2021

Grenzüberschreitende Verlagerung von Geschäftsaktivitäten

Articles thématiques
Die Geschäftsstrukturen der international tätigen Unternehmen und die internationalen steuerlichen Rahmenbedingungen stehen in einem Verhältnis gegenseitiger Wechselwirkungen zueinander. In diesem dynamischen Umfeld hat die Schweiz im Zuge der Unternehmenssteuerreform (STAF) neu ein Zuzugsregime eingeführt und die Wegzugsbesteuerung teilweise neu kodifiziert. Damit wurde eine wesentliche Hürde für zuzugswillige Kapitalunternehmen und inländische Unternehmen, die Geschäftsaktivitäten repatriieren wollen, eliminiert und die beabsichtigte Förderung der Standortattraktivität erreicht. Nicht gelöst wurde die Problematik der importierten Reserven im Bereich der Verrechnungssteuer. Hier wäre eine konkrete Regelung zu begrüssen.
SJZ-RSJ 16-17/2021 | S. 809

Rechtschutzinteresse bei einer gewinnsteuerlichen Nullveranlagung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die steuerpflichtige juristische Person wurde unter Berücksichtigung einer Verrechnung von Vorjahresverlusten mit einem steuerbaren Gewinn von Null veranlagt. Das BGr bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach es bei einer Nullveranlagung an einem Rechtsschutzinteresse mangelt. Die gewinnsteuerlichen Aufrechnungen von geldwerten Leistungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer auf Ebene des Anteilsinhabers.
iusNet StR 26.04.2021

Überhöhte Zinsen bei einem partiarischen Darlehen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BVGr erachtete die von der X AG an ihre Darleiherinnen bezahlten Zinsen von 7% auf einem partiarischen Darlehen im Vergleich zum anwendbaren ESTV Rundschreiben zu den Höchstzinssätzen als überhöht, wodurch die Gesellschaft entreichert wurde. In jenem Umfang, in dem die von der X AG bezahlten Zinsen die Zinsen gemäss ESTV Rundschreiben übersteigen, stellen sie geldwerte Leistungen an die Darleiherinnen dar, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist.
iusNet StR 21.06.2019

Nachträgliche Ablehnung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Das KStA TI korrigierte seinen ursprünglichen Rückerstattungsentscheid der Verrechnungssteuer, nachdem die ESTV mitteilte, eine Überprüfung habe ergeben, dass die gezahlte Dividende nicht spontan deklariert worden sein, was Voraussetzung für die Rückerstattung nach Art. 23 VStG ist.
iusNet StR 11.02.2019