Bestritten ist das von der Beschwerdeführerin verbuchte pauschale Verwaltungshonorar an eine Schwestergesellschaft, das durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt werden konnte. Es fehlte nämlich an einer vertraglichen Vereinbarung sowie generell an schriftlichen Aufzeichnungen. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Einsicht in zusätzliche Unterlagen, wurde aufgrund des Novenverbots abgelehnt.