Eine Ermessensveranlagung ist nur nichtig, wenn die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren bewusst und willkürlich zum Nachteil der Steuerpflichtigen bemisst.
Das BGr kommt zum Schluss, dass das Urteil des VGr GE betreffend die Handänderungssteuer willkürlich ist, da es den Wert des Wohnrechts ausschließlich mit dem Schenkungsaspekt der notariellen Urkunde verknüpft.