Abschreibung einer Beteiligung und unentgeltliche Übertragung derselben auf eine Stiftung
Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich schrieb ihre Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG auf null ab und übertrug sie unentgeltlich in derselben Steuerperiode auf eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Die Abschreibung wurde als nicht geschäftsmässige Aufwendung nicht zugelassen.
Rückweisungsentscheid war kein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt, gegen welche keine Beschwerde erhoben werden kann. Der angefochtene Entscheid lässt sich prozessual nicht in zwei künstliche Teilbereiche aufspalten.
Das Bundesgericht trat auf ein Revisionsgesuch gegen ein bereits ergangenes Urteil des Bundesgerichtes nicht ein, nachdem der Rechtsvertreter keinen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121–123 BGG) geltend machte.
Amtshilfe trotz Verwertung von gestohlenen Bankdaten?
Die Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat verstösst für sich allein nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts.
Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von Fr. 100‘000 pro Jahr erzielen.
Anpassung des Beteiligungsabzugs im Zusammenhang mit der Ausweitung des Too-big-to-fail-Regimes
Um die Ziele der Too-big-to-fail-Gesetzgebung zu unterstützen, wird die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft systemrelevanter Banken punktuell angepasst
Eintreten auf ein Amtshilfegesuch von Indien, welches allenfalls auf gestohlenen Daten beruht
Stützt ein ersuchender Staat sein Amtshilfeersuchen auf Daten, welche aus strafbaren Handlungen ausserhalb der Schweiz stammen, steht Art. 7 lit. c StAhiG einem solchen Ersuchen nicht entgegen und es ist darauf einzutreten.