Die vom Parlament beschlossene Änderung des VStG trat rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist eine Anwendung von Art. 23 Abs. 2 VStG jedoch nur für Ansprüche möglich, die ab dem 1. Januar 2014 entstehen und wenn der Anspruch auf Erstattung der Steuer noch nicht endgültig entschieden wurde (Artikel 70d VStG).