Die Vermögenssteuer ist durch das StHG harmonisiert. Gemäss Art. 13 Abs. 2 StHG wird das Vermögen, an dem ein Nutzniessungsrecht besteht, dem Nutzniesser zugerechnet. Ist diese Regelung auch auf das Wohnrecht anwendbar? Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Genfer Vorinstanz das harmonisierte kantonale Recht im Widerspruch zum StHG angewendet hat.