Parzellierte Grundstücke, welche der Bauzone zuzuordnen sind, geniessen grundsätzlich keinen Schutz des bäuerlichen Bodenrechts (mehr). Der Ertrag aus der Veräusserung von diesen Grundstücken im Geschäftsvermögen unterliegt (im dualistischen System) der Einkommenssteuer. Um ein zweistufiges Abrechnungsverfahren geltend zu machen, muss eine explizite Willensäusserung in Bezug auf eine Privatentnahme vorliegen.