Behandlung des Ertrags aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen, welche ursprünglich unter dem Schutz des bäuerlichen Bodenrechts standen. Keine nachträgliche zweistufige Abrechnung.
Der bodenrechtliche Schutz einer eingezonten Baulandparzelle endet mit der Parzellierung. Dadurch wird es zum "gewöhnlichen" Bauland, das steuerlich nicht privilegiert ist.