Nach der Rechtsprechung des BGr geht inhaltlich die Formulierung "Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel" nicht über die "Ausschöpfung aller üblichen Mittel" hinaus. Selbst wenn noch keine Informationsverfügung erlassen worden ist darf auf die Erklärung des um Amtshilfe ersuchenden Staates, wonach alle üblichen Mittel ausgeschöpft seien, vertrauen.