Im vorliegenden Fall ist streitig, ob beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen einer solidarischen Mithaftung des Liquidators erfüllt sind. Das BGr kommt zum Schluss, dass aufgrund des fehlenden positiven Liquidationsergebnisses keine solidarische Haftung vorliegt. Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.