Solidarische Haftung nur bei positivem Liquidationsergebnis
Solidarische Haftung nur bei positivem Liquidationsergebnis
Solidarische Haftung nur bei positivem Liquidationsergebnis
Die B AG wirkte vom 1. Januar 1995 bis zum 24. September 2010 als Mitglied und Gruppenträgerin der Mehrwertsteuergruppe B AG. Am 20. September 2007 gewährte das zuständige Gericht der Gruppenträgerin die Nachlassstundung und setzte A als Sachwalter ein. Am 23. Februar 2009 gewährte es einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung und ernannte A zum Liquidator mit Einzelunterschrift. Am 24. September 2010 kam es zur Konkurseröffnung über die B AG, welches im 5. April 2011 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die B AG wurde am 12. Juli 2011 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
Die ESTV stellte sich auf den Standpunkt, für den Zeitraum vom 20. September 2007 bis zum 24. September 2010 bestehe eine Masseverbindlichkeit, für welche A als Liquidator solidarisch hafte. Sie forderte A auf, die für die streitbetroffenen Zeiträume geschuldete MWST zu entrichten.
Die dagegen erhobene Einsprache bei der ESTV blieb erfolglos.
Unter Gutheissung einer von A erhobenen Beschwerde hob das BVGr mit Urteil vom 14. Oktober 2019 die beiden Einspracheentscheide auf und erkannte im Wesentlichen, dass die formelle Liquidation mit Genehmigung des...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.