Da es sich bei einer Kundenbeziehung zwischen einer Bank und ihren Kunden um ein auf Dauer ausgerichtetes Vertragsverhältnis handelt, beschränkt sich die Amtshilfeverpflichtung nicht auf erst nach Inkrafttreten der Amtshilfeverpflichtung – im Falle von Indien dem 1. April 2011 – eigetretene Tatsachen. Allerdings sind diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab 1. April 2011 unwahrscheinlich ist.