Ob eine über das Amtshilfeverfahren erlangte Information im ausländischen Steuerverfahren tatsächlich von Bedeutung ist, hängt im Wesentlichen vom Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats ab. Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht allerdings nicht zu äussern. Soweit das nationale Verfahrensrecht einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen.