Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerpflichtigen per Ende 2009 ihren Wohnsitz unbestrittenermassen im Kanton AG hatten, weshalb dieser für die Veranlagung zuständig ist. Beim Bezug von Vorsorgekapital ohne Barauszahlungsgrund i.S.v. Art. 5 FZG ist – unter Vorbehalt einer Rückführung in den Vorsorgekreislauf – eine ordentliche Besteuerung mit dem übrigen Einkommen vorzunehmen. Dies stellt keinen Verstoss gegen Art. 37 und 38 DBG dar.