Sonderveranlagung oder ordentliche Besteuerung von Kapitalauszahlungen ohne Barauszahlungsgrund
Sonderveranlagung oder ordentliche Besteuerung von Kapitalauszahlungen ohne Barauszahlungsgrund
Sonderveranlagung oder ordentliche Besteuerung von Kapitalauszahlungen ohne Barauszahlungsgrund
Die Steuerpflichtigen meldeten sich am 01. April 2009 vom Kt. AG in den Kt. GR ab. Am 07. April 2009 bezog der Ehemann sein Vorsorgekapital von rund CHF 3.45 Mio. Am 01. Oktober 2009 meldeten sich die Steuerpflichtigen wieder im Kt. AG an.
Am 07. September 2010 (GR) bzw. 22./28. Februar 2013 (AG) erfolgten die Sonderveranlagungen zum Vorsorgetarif. Die Veranlagungen des Kt. GR erwuchsen in Rechtskraft. Gegen die Sonderveranlagungen des Kt. AG erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Gemäss Einsprachebehörde sei die Kapitalauszahlung mangels Barauszahlungsgrund beim übrigen Einkommen aufzurechnen und setzte die ordentlichen kantonalen Steuern 2009 entsprechend fest.
Die Rechtsmittel gegen die ordentliche Veranlagung 2009 führten im ersten Rechtsgang zum Urteil 2C_204/2016 vom 09. Dezember 2016. Gemäss BGr sei mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Barauszahlungsgrund gegeben und die Kapitalzahlung deshalb zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu besteuern; ausser die Steuerpflichtigen führen das Vorsorgekapital wieder seinem Zweck zu, wozu die kantonalen Instanzen Gelegenheit zu geben haben....
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