Das BVGer überprüfte einen Einspracheentscheid der ESTV bzgl. mehrwertsteuerlicher Qualifikation von Umsätzen, welche mittels Kursen im Bereich «Pole-Dance» erzielt werden. Gegen die Ansicht der ESTV, wonach keine Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erbracht wird und somit keine von der Steuer ausgenommene Leistung vorliegt, wurde beim BVGr Beschwerde erhoben, welche gutgeheissen wurde.