Ist der durch ein amtliches Gutachten bestimmte Verkehrswert vor 20 Jahren tiefer als der Erwerbspreis zuzüglich der anrechenbaren Kosten für die Erstellung des Gebäudes, ist für die Ermittlung der Gestehungskosten nicht der Ersatzwert, sondern die Summe aus Erwerbspreis plus Baukosten massgebend.