Feststellung des Ersatzwertes bei einer wirtschaftlichen Handänderung durch amtliches Gutachten
Feststellung des Ersatzwertes bei einer wirtschaftlichen Handänderung durch amtliches Gutachten
Feststellung des Ersatzwertes bei einer wirtschaftlichen Handänderung durch amtliches Gutachten
Sachverhalt
A. war Alleinaktionär einer Immobiliengesellschaft mit Sitz in U. (ZH), deren sämtliche Aktien er am 27. Mai 2011 für CHF 47'000'000 veräusserte. Die Grundsteuerkommission U. würdigte den Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft als wirtschaftliche Handänderung und auferlegte A. bezüglich der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften eine Grundstückgewinnsteuer, die sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2013 auf CHF 693'720 festlegte (bei einem Verkaufserlös von CHF 71'767'500, abzüglich Anlagekosten von CHF 68'272'398).
Aus den Erwägungen
In Ausführung von Art. 12 Abs. 1 StHG und für den Fall, dass die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurückliegt, ordnet § 220 Abs. 2 StG ZH an, dass die steuerpflichtige Person den Verkehrswert des Grundstücks in Anrechnung bringen darf, der ihm 20 Jahre zuvor zukam. Die steuerpflichtige Person ist mithin berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Ersatzwert anstelle des effektiven Erwerbspreises zu beanspruchen. Die Regelung wirkt sich zugunsten der steuerpflichtigen Person aus, da der Verkehrswert vor 20 Jahren in der Regel...
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