Beim Verkauf eines baurechtsbelasteten Grundstücks an den Baurechtsnehmer ist dem beurkundeten Kaufpreis der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks gegenüberzustellen. Liegt der beurkundete Kaufpreis mehr als 25% unter der amtlichen Verkehrswertschätzung des unbelasteten Grundstücks, ist auf den Schätzpreis abzustellen, sofern zwischen Verkäufer und Käufer eine enge Beziehung besteht.