Zurückhalte- oder Nachsendeaufträge an die Post hemmen weder den ordentlichen Rechtsmittelfristenlauf noch stellen sie eine genügende Massnahme dar, die Nachsendung der Post während eines relevanten Prozessrechtsverhältnisses zu gewährleisten.
Der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpost kann den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht einseitig über die sieben Tage Abholfrist hinaus verlängern.