Das BGr bestätigt, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb für die Bewertung der Anwaltskanzlei AA AG von der Anwendung des SSK Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert abzuweichen ist. Der Tatsachen, dass die Leistungen der Kanzlei fast ausschliesslich auf der Leistung des einzigen Aktionärs und Anwaltes beruht, wurde bereits Rechnung getragen, indem der Ertragswert nur einmal berücksichtig worden ist.