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Ersatzbeschaffung

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht geht der Frage nach, ob der Grundstückgewinn infolge einer Ersatzbeschaffung aufgeschoben werden kann, wenn die veräusserte Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung bereits längere Zeit fremdvermietet war.
iusNet StR 28.03.2023

Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen

Éclairages
Direkte Steuern
Das BGr beurteilt, ob bei der Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung – einem sogenannten Immobilien Asset Swap – die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden darf. Im Vordergrund steht insbesondere, ob der Steueraufschubtatbestand nach Art. 80 Abs. 4 BVG anzuwenden ist.
Jonas Bühlmann
iusNet StR 25.07.2022

Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Wie ist die Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung – einem sogenannten Immobilien Asset Swap – für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer zu behandeln? Das BGr nimmt diesbezüglich Stellung und schafft Klarheit.
iusNet StR 25.07.2022

Keine Ersatzbeschaffung bei gemischter Immobiliengesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Verkauft eine gemischte Immobiliengesellschaft eine langjährig gehaltene und im Anlagevermögen verbuchte Liegenschaft, erfolgt automatisch eine Umqualifikation in Umlaufvermögen, sobald die Liegenschaft ausgeschrieben wird. Folglich ist ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer von vorne herein ausgeschlossen.
iusNet StR 25.03.2020

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung

Jurisprudence
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Bei der interkantonalen Ersatzbeschaffung selbstbewohnten Grundeigentums gilt die Einheitsmethode, d.h. der Zuzugskanton besteuert alles. Allerdings hat er bei einer anteiligen Veräusserung des Ersatzobjekts auch den aufgeschobenen Gewinn zu besteuern. Unterlässt er dies, kann er bei einer weiteren Erstbeschaffung nicht darauf zurückkommen.
iusNet StR 27.11.2019