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Aufschub der Besteuerung stiller Reserven

Aufschub der Besteuerung stiller Reserven

Éclairages
Direkte Steuern

Aufschub der Besteuerung stiller Reserven

1.    Sachverhalt

Der Sohn des verstorbenen C.A. nahm 1987 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, um das Restaurant G zu führen. Diese wurde zuvor von seinem Vater C.A. betrieben stand auf einem Grundstück, welches zur Hälfte im Miteigentum der Erbengemeinschaft C.A. und zur anderen Hälfte im Miteigentum der Erbengemeinschaft H stand. A erwarb den Miteigentumsanteil von der Erbengemeinschaft H und pachtete den anderen Miteigentumsanteil von der Erbengemeinschaft C.A. Am 7. Januar 2011 wurde A der Miteigentumsanteil am Grundstück samt Restaurants G im Rahmen einer Erbteilung zugeteilt. Ende November 2013 veräusserte A das Restaurant G zum Kaufpreis von Fr. 1.4 Mio. an eine Drittperson und beendete zugleich seine selbständige Erwerbstätigkeit.
 
Mit Verfügung vom 3. November 2016 veranlagte die KStV VS beim Ehepaar A für die Steuerperiode 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit inklusive eines Liquidationsgewinns. Der auf den Miteigentumsanteil entfallende Liquidationsgewinn wurde damit vollumfänglich bei ihnen besteuert.

Die kantonalen Rechtsmittel blieben alle ohne Erfolg.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juli 2020 gelangen die Ehegatten A ans BGr und beantragen der auf den Miteigentumsanteil entfallende Liquidationsgewinn sei nicht zu versteuern und bei der Veranlagung der Steuerperiode 2013 nicht zu berücksichtigen.

2.    Erwägungen

Es stellt sich vorliegend die Frage, in welcher Höhe in der Steuerperiode 2013 ein Liquidationsgewinn auf dem Miteigentumsanteil erzielt worden ist und ob der gesamte auf den Miteigentumsanteil entfallende Liquidationsgewinn bei den Beschwerdeführern zu versteuern ist oder nicht.

A vertritt zu Recht die Auffassung, der Betrieb des Restaurants G auf dem hälftigen Miteigentumsanteil sei im Zeitraum zwischen dem Ableben von C.A. bis zur Erbteilung am 7. Januar 2011 bei allen Erben im...

iusNet StR 28.01.2021

 

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