Ersatzbeschaffung selbstbewohntes Grundeigentum
Ersatzbeschaffung selbstbewohntes Grundeigentum
Ersatzbeschaffung selbstbewohntes Grundeigentum
Sachverhalt
Innerhalb eines Jahres verlegte A. seinen Wohnsitz dreimal. Am 1. April 2013 zog er aus dem Kanton Zug nach V. im Kanton Aargau. Dort bezog er eine Wohnung, welche er 2011 erworben hatte. Bereits am 1. Dezember 2013 zog er zu seiner Lebenspartnerin nach W. im gleichen Kanton, weil diese von ihm ein Kind erwartete. Am 5. Dezember 2013 schloss er eine Reservationsvereinbarung für den Kauf eines Terrassenhauses in R. Kanton Aargau ab und leiste eine Anzahlung von CHF 30'000. Am 27. Februar 2014 erwarb er diese Liegenschaft und verlege am 1. April 2014 seinen Wohnsitz dorthin. Bereits im März 2014 verkaufte A seine Wohnung in V.
Die Steuerkommission V verweigerte den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer von CHF total CHF 47'797, weil keine Ersatzbeschaffung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum vorliege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schützte diesen Entscheid als letzte kantonale Instanz mit Urteil vom 28. Februar 2018. Es erwog insbesondere, dass A. am Schluss der Besitzdauer der Liegenschaft in V nicht mehr in dieser gewohnt, sondern seinen Wohnsitz bereits in die Wohnung seiner Freundin in W. verlegt hatte. Dort sei er nicht eingezogen, weil die in R. erworbene Liegenschaft noch nicht bezugsbereit gewesen sei, sondern weil er zu seiner schwangeren Lebenspartnerin ziehen sollte. A. brachte dagegen vor, er habe unter einem subjektiven Zwang gestanden, seinen Wohnsitz in die Wohnung der Lebenspartnerin zu verlegen, was die Angemessenheit der Frist zur Ersatzbeschaffung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht tangieren könne.
A erhob am 23. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sei abzusehen.
Erwägungen
2.1 Allgemeine Grundsätze der Ersatzbeschaffung nach StHG
Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.