iusNet

Steuerrecht > Kommentierung > Bund > Direkte Steuern > Simuliertes Darlehen

Simuliertes Darlehen

Simuliertes Darlehen

Éclairages
Direkte Steuern

I. Sachverhalt

A ist Alleinaktionär der B AG mit Sitz im Kt SZ und einem AK von CHF 100'000.--.  Sie bezweckt in erster Linie den Handel, Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Immobilien und Liegenschaften aller Art. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung vom 24. September 2004 übernahm die B AG vier Inhaberschuldbriefe zulasten von A im Gesamtbetrag von CHF 400'000.-- gegen Ausgabe von 4'000 Inhaberaktien zu CHF 100.--.

Neben der B AG war A an verschiedenen weiteren Gesellschaften beteiligt. Die D AG mit Sitz im Kt TG hielt er bis zu deren Löschung im HR im September 2013 in seinem Alleineigentum. Er war bis im Februar 2013 Mitglied des VR mit Einzelunterschrift. Bei der E AG mit Sitz in Kt BL und ab September 2019 mit Sitz im Kt AR war er bis Ende August 2019 VRP mit Einzelunterschrift. 

Während A in seiner Steuererklärung 2014 - wie in früheren Jahren - eine Schuld gegenüber der B AG in der Höhe von CHF 356'091.-- sowie Schuldzinsen von CHF 8'726 geltend machte, wies er in der Steuererklärung 2015 kein entsprechendes Schuldverhältnis mehr aus. Das KStA ZH rechnete einen Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von CHF 353'900 auf unter der Annahme, dass in der Höhe von CHF 353'892.-- ein simuliertes Darlehen der B AG an A vorliegt. Dieses sei als Wertschriftenertrag aufzurechnen. Entsprechend sei vermögensseitig die deklarierte Schuld gegenüber der B AG in Höhe von CHF 356'091.-- zu streichen.

Auch für das Steuerjahr 2015 nahm das KStA ZH entsprechende Aufrechnungen vor. Die vom Steuerpflichtigen gegen die Einschätzungsentscheide erhobene Einsprache wies das KStA ZH ab. Die vom Steuerpflichtigen daraufhin befassten kantonalen Instanzen schützten die Veranlagung des KStA ZH in vollem Umfang.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A an das BGr und beantragt die Aufhebung des Urteils des VGr ZH und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an das KStA ZH.

II....

iusNet StR 26.10.2020

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.