Das Bundesgericht überprüft die Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» im Zusammenhang mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften mit dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 DBG.
Welche Praxis gilt betreffend die Vereinbarkeit des «wirtschaftlichen Neubaus» im Zusammenhang mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften. Das Bundesgericht nimmt im vorliegenden Entscheid dezidiert Stellung
Der Beschwerdeführer hatte die Aufrechnung von geldwerten Leistungen seiner 100%-Beteiligung bestritten. Dabei beurteilt das Bundesgericht einerseits die Beweislastverteilung, andererseits würdigt es die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers.
Es ist strittig, ob Ursprungserklärungen auf Rechnungen noch nachträglich abgegeben werden können und, gegebenenfalls, nach welchem Zeitlauf die Erhebung einer Nachleistung infolge unrechtmässiger Präferenzabfertigung vorliegend zulässig ist. Das Bundesgericht bestätigt die nachträgliche Ausfertigung von Ursprungserklärungen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das Bundesgericht geht der Frage nach, ob der Grundstückgewinn infolge einer Ersatzbeschaffung aufgeschoben werden kann, wenn die veräusserte Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung bereits längere Zeit fremdvermietet war.
Im Bereich der Mehrwertsteuer gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die ESTV verpflichtet, ihre Entscheide auf eine bestimmte Art und Weise zu eröffnen. Bei einer A-Post-Plus Zustellung gilt eine Verfügung als zugestellt, sobald sie in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde.