Im vorliegenden Fall war die ESTV der Meinung, dass die Hinzunahme der Tätigkeit des Kunsthandels zum bereits bestehenden Getränkehandel dermassen absonderlich sei, dass eine Steuerumgehung vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Beweisführung durch die ESTV unzureichend ist. Die Beschwerde wird gutgeheissen.