Auch wenn das Immobilienvermögen einer steuerpflichtigen Person umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
Strittig zwischen der ESTV und dem Verein war die mehrwertsteuerliche Qualifikation der jährlichen Beiträge der Stadt an den Verein in Höhe von CHF 300'000. Diese wurden gestützt auf einen Leistungsvertrag ausgerichtet. Die ESTV war der Meinung, dass der Verein durch die Beiträge mehrwertsteuerpflichtig wurde.
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Nutzung seines Privatfahrzeugs als Gewinnungskosten in Abzug bringen, wenn er durch die Nutzung des Privatfahrzeugs seine Fahrzeit (Wohnort-Arbeitsplatz) im Vergleich zu öffentlichen Verkehrsmitteln um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzen kann.
Das StRG hatte zu beurteilen, ob Verlustvorträge im Rahmen einer Fusion von einer Einzelfirma auf eine AG übertragen werden können. Die AG hatte ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt der Fusion eingestellt. Das StRG befasste sich insbesondere mit der Frage, ob die wirtschaftliche Kontinuität für die Übertragung der Verlustvorträge gegeben ist.
Eine Jugendriege kann teilweise steuerbefreit sein, sofern sie öffentliche Zwecke wahrnimmt. Das Angebot von Sport schliesst eine Steuerbefreiung nicht per se aus bzw. der öffentliche Zweck des Sports bzw. der Sportförderung ist nicht auf den freiwilligen Schulsport begrenzt.
Die Bestimmungen des DBG über die Verfahrenspflichten betreffen die Veranlagung und nicht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit eines verheirateten Steuerpflichtigen. Die steuerliche solidarische Haftung der Ehegatten tritt erst nach Rechtskraft der geschuldeten direkten Bundessteuer ein.