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Steuerhinterziehung mit einer substanzlosen BVI-Struktur

Steuerhinterziehung mit einer substanzlosen BVI-Struktur

Jurisprudence
Direkte Steuern

Steuerhinterziehung mit einer substanzlosen BVI-Struktur

Die A AG mit Sitz in GE ist seit 1992 im HR eingetragen. B ist Alleinaktionär und VRP mit Einzelunterschrift. Sie hält indirekt über eine Holdinggesellschaft in Gibraltar einen Anteil von 79.53% an der Gesellschaft D mit Sitz auf den BVI.

Die ESTV informierte die KStV-GE am 31. Mai 2012 über die erfolgte Buchprüfung bei der A AG und dass insbesondere mit Bezug auf die Verrechnungspreise mit ihren Tochtergesellschaften in Gibraltar Ungereimtheiten festgestellt worden sind. Die KStV-GE eröffnete daraufhin am 13. Dezember 2013 ein Nachsteuerverfahren sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2003 bis 2011.

Am 21. Dezember 2018 teilte die KStV-GE der A AG mit, dass die Nachsteuerverfahren für die Jahre 2003 bis 2008 und die Steuerhinterziehungsverfahren für die Jahre 2004 bis 2008 abgeschlossen seien. Die Nachsteuern für 2003 und die Bussgelder für 2004 und 2007 seien verjährt.

Mit Verfügung vom selben Tag stellte die KStV-GE die Nachsteuern für die Kantons- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2004 bis 2008 fest. Die A AG legte dagegen erfolglos Rechtsmittel ein und gelangte schliesslich mit Beschwerde in...

iusNet StR 25.04.2023

 

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