Bei sogenannten "Rulings" handelt es sich um Rechtsauskünfte der Steuerbehörden. Sie haben nach schweizerischem Recht keinen Verfügungscharakter, können die Behörden aber in ihrer rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts binden. Der Anspruch auf Schutz des Vertrauens in ein Ruling besteht und überwiegt das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des materiellen Steuerrechts, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.
Rulings sind Rechtsauskünfte der Steuerbehörden und haben keinen Verfügungscharakter. Sie können die Behörden aber in ihrer rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts binden. Im vorliegenden Fall bejaht das BGr den Vertrauensschutz.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, wie das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2013 berechnet werden. Insbesondere ist zu klären, ob das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers in der Schweiz zu besteuern sind oder lediglich die Hälfte aufgrund der fehlenden Steuerpflicht seiner Ehefrau in der Schweiz.
Die Revision kann nicht dazu dienen, angebliche Fehler bei Anwendung und/oder Auslegung des massgebenden Rechts zu korrigieren. Entsprechend ist die Revision ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person als Revisionsgrund nur vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Ein selbständig erwerbender Tennislehrer erwarb eine hälftige Beteiligung an einer Gesellschaft, welche er in beträchtlichem Umfang fremdfinanzierte. Das BGr bestätigt, dass diese Investition in starkem Zusammenhang mit seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit stand, die gesamthaft selbst nach dem Beteiligungskauf und dem Regimewechsel weiterhin als solche zu qualifizieren war.
Beruhen Beiträge von Vereinsmitgliedern auf einer Gegenleistung des Vereins, sind sie zum steuerbaren Gewinn zu rechnen. Es stellt keinen steuerneutralen Vorgang dar, wenn Beiträge von unterschiedlicher Mitgliederkategorien gezahlt werden, und die Mehrheit auf die Geschicke der Vereinstätigkeit keinen Einfluss nehmen kann.
Nach Auffassung des BGr verkennt die Vorinstanz, dass durch die blosse Fakturierung eines Betrages eine damit zusammenhängende Gegenleistung grundsätzlich nicht bewiesen werden kann. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich im Lichte dieser Umstände somit als willkürlich.
Das BGr stellt fest, dass die Beschwerdeführerin schon zwei Jahre vor den vorgenommenen a.o. Abschreibungen wissen musste, dass die Insolvenz der Gruppengesellschaft C unabwendbar sei und ihre Forderungen nicht mehr erfüllt würden. Die Abschreibungen stehen im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip.