Sind Tatsachen nach dem Bilanzstichtag steuerlich zu berücksichtigen?
Sind Tatsachen nach dem Bilanzstichtag steuerlich zu berücksichtigen?
Sind Tatsachen nach dem Bilanzstichtag steuerlich zu berücksichtigen?
A. war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C AG. Er hielt zudem 50% der Aktien der C AG, welche die Parzellen X und Y überbaute.
Die Parzelle X verkaufte die C AG am 1.10.2007 an D. Am 4.6.2008 kaufte A die Parzelle X zum Preis von CHF 790‘000 von D. und veräusserte sie am 1.5.2009 an E zum Preis von CHF 655‘000 weiter. Damit realisierte A. einen Verlust von CHF 135‘000.
A. kaufte am 5.10.2007 von der C AG die Parzelle Y zum Preis von CHF 730‘000 und verkaufte diese am 4.6.2009 an G und H zum Preis von CHF 635‘000 weiter. A realisierte somit einen weiteren Verlust von CHF 95‘000.
Der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuerte A nahm im Abschluss 2008 Abschreibungen von insgesamt CHF 230‘000 vor. Dies entspricht den realisierten Verlusten bei den Parzellen X und Y (= CHF 135‘000 + CHF 95‘000).
Am 12. November 2009 wurde über die C AG der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt.
Da die Vorinstanzen die Abschreibungen von A nicht als geschäftsmässig begründet betrachteten, gelangte A an das BGr.
Das BGr liess die vorinstanzliche Streitfrage offen, ob es sich bei der Beteiligung von A an der C AG um Privat- oder...
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